Das Verwaltungsgericht Köln hat in der Pressemitteilung über den Beschluss, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD nicht als gesichert rechtsextrem einstufen darf, auch Zahlen mitgeteilt – nicht über die AfD, sondern über die durch die Klage der Partei erzeugten Textanfall. Die Verfahrensakte umfasst „inzwischen zwanzig Bände mit insgesamt über 7000 Seiten“, und die „beigezogenen Akten des BfV haben ein Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte“. Die drei Richter der 13. Kammer wollen uns wissen lassen, dass sie nicht faul gewesen sind und das Eilverfahren in den knapp zehn Monaten nach Eingang der Klage nicht verschleppt haben.
Aus den bloßen Zahlen können Laien allerdings so wenig schließen wie aus Angaben zum Aktenumfang in anderen aufwendigen Verfahren, ob es um Cum-Ex geht oder um eine Kindesentführung aus Dänemark. Ein politisches Unbehagen weckt ihr Arbeitsleistungsnachweis, weil die Vorstellung zu nahe liegt, dass in ihrem Fall die Sache – der behauptete Extremismus einer Partei – einfach sein müsste, nämlich evident, falls er tatsächlich vorliegt. Die rechtsstaatlich gebotene Mühe, die sich der Verfassungsschutz bei der Begründung eines so gravierenden Verdiktes machen muss, liefert leicht einen Vorwand für den Verdacht, nur Spitzfindigkeit könne der AfD am patriotischen Zeug flicken.
Nichts weiter als bedrucktes Papier?
In diesem Sinne wird jetzt der Gerichtsbeschluss rezipiert. Iris Sayram, Kommentatorin nicht etwa bei WELT TV oder Nius, sagte in den „Tagesthemen“: „Das Gericht hat mehr oder weniger klargemacht, dass das tausend Seiten lange Gutachten nichts weiter ist als bedrucktes Papier mit überschaubarer Aussagekraft.“ Diese Aussage ist selbst fahrlässig ungenau. Die Aussage, die das gründlich gearbeitete Gutachten nach Überzeugung des Gerichts nicht hergibt, ist das Gesamtbild einer durchgehenden extremistischen Prägung der Partei.
Als Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin die Grenzkontrollregeln der Bundesregierung für rechtswidrig erklärten, ließ Bundesinnenminister Dobrindt verlauten, er werde den Ausgang der Hauptsacheverfahren abwarten. Dieser nonchalante Umgang mit gerichtlichen Feststellungen müsste sich in der Kölner Sache schon deshalb verbieten, weil das Gericht ausdrücklich keine vorläufige Regelung getroffen, sondern der Klägerin bereits in vollem Umfang Recht gegeben hat, da „das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss“.
Für die Bemühungen, Instrumente der wehrhaften Demokratie gegen die AfD in Stellung zu bringen, ist der Beschluss eine Zäsur. Extremismusprävention ist die Daseinsberechtigung des Verfassungsschutzes. Wenn das Bundesamt sich hier getäuscht hat, was soll seine Expertise dann wert sein? Binnen zwei Wochen kann das Bundesamt Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Zwei verfassungsfeindliche Forderungen
Warum sieht das Gericht keine extremistische Prägung der Gesamtpartei? Der analogen Anwendung des Grundsatzes aus dem Strafprozess, dass im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, zieht eine erkenntnistheoretische Schwierigkeit Grenzen, die von den Richtern selbst benannt wird. Man kann nicht erwarten, dass eine Partei verfassungsfeindliche Ziele in ihre Programme schreibt. Erstaunlich genug ist es da, dass das Gericht im Programm für die Bundestagswahl 2025 zwei verfassungsfeindliche Forderungen gefunden hat, die den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für einen Verstoß gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung genügen sollen: Minarettverbot und Kopftuchverbot für Privatpersonen sprechen dafür, dass die AfD Muslimen die staatsbürgerliche Gleichheit verweigert.
Dieser Befund bleibt isoliert – beziehungsweise er wird vom Gericht bei der Erstellung seines Gesamtbildes isoliert. Die Kammer stellt fest, dass muslimfeindliche Programmpunkte auf das Recht der Religionsausübung begrenzt bleiben. Weltfremd ist es, der AfD zugutezuhalten, dass sie nicht auch einen Ausschluss der Muslime vom Beamtenstatus fordert. Man habe es nur mit Einzelmaßnahmen zu tun: Nach anderer Methode gelangt das Gericht auch in der Migrationspolitik zu diesem entlastenden Resultat. Millionenfache Remigration – das heiße ja nicht, dass es nicht in jedem Einzelfall nach Recht und Gesetz zugehen solle.
Die islamfeindliche Religionspolitik sortiert das Gericht als fachpolitischen Ausrutscher ein. Kommt hier denn keine Denkungsart zum Ausdruck, von deren prägender Wirkung man ausgehen sollte? Immerhin führt das Gericht aus dem Gutachten des BfV eine ganze Serie von Äußerungen der Bundesvorsitzenden Alice Weidel an, die sich „ohne erkennbare Einschränkungen“ gegen Muslime überhaupt richten und nicht etwa nur gegen den sogenannten politischen Islam. Die Religionsfreiheit ist historisch gesehen das Urrecht unter den Menschenrechten und bleibt als klassisches Minderheitsrecht der Prüfstein für die Pluralismusfähigkeit politischer Kräfte.
Das Gericht betont mit Recht, dass die AfD „als politische Partei grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, die nach ihrer Überzeugung bestehenden Problemlagen nicht nur zu benennen, sondern etwaigen Fehlentwicklungen mit politischen und rechtlichen Mitteln aktiv entgegenzusteuern“. Nicht alle dieser Mittel wird man ausbuchstabiert finden, aber man kann sie erschließen, wenn man die Rhetorik der Partei, ihre Versprechungen und Drohungen, beim Wort nimmt.Eine realistische Gesamtwürdigung des politischen Wollens der AfD muss beim untrennbaren Nexus zwischen Migration und Religion in der Agitation des europäischen und amerikanischen Rechtsextremismus ansetzen.
Source: faz.net