Die Bundesjustizministerin hat diese Woche einen Gesetzentwurf zum verbesserten rechtlichen Schutz vor digitaler Gewalt angekündigt. Sie verspricht ein beschleunigtes Gesetzgebungsverfahren nach der Berichterstattung über Collien Fernandes’ Strafanzeige gegen ihren Ex-Mann wegen häuslicher und digitaler Gewalt. Der Gesetzesvorschlag sieht eine Erweiterung des Paragraphen 184k des Strafgesetzbuchs vor, der ursprünglich vor allem für Upskirting-Fälle verfasst wurde, also etwa das heimliche Fotografieren unter Röcke. Künftig soll die unbefugte Anfertigung oder das Zugänglichmachen von Bildern, die sexuelle Handlungen, Genitalien oder sexuell konnotierte Körperteile zeigen, strafbar sein. Eine weitere Tatvariante betrifft die Herstellung und Zugänglichmachung von bekleideten Körperteilen mit sexuellem Bezug. Der schlichte Besitz solcher Bilder scheint hingegen erlaubt zu sein.
Von besonderem Interesse ist Paragraph 184k Abs. 1 Nr. 4 StGB, der die unbefugte Herstellung oder Zugänglichmachung von mittels Computerprogrammen (um)gestalteten Bildaufnahmen betrifft. Es geht also um Deepfakes. Sie gelten als Straftat, wenn die Bilder den Anschein erwecken, dass sexuelle Handlungen oder unbekleidete intime Körperteile einer unbeteiligten Person gezeigt werden. Schon seit Jahren wird zu Recht eine entsprechende Strafbarkeitslücke bei KI-generierten Fake-Pornos gerügt. Eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2024 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Anfertigung oder Weitergabe derartiger manipulierter Bilder unter Strafe zu stellen. Der neue Gesetzentwurf geht deutlich über die dortigen Vorgaben hinaus, weil er weder verlangt, dass die sexuelle Handlung eindeutig ist, noch dass die Veröffentlichung der betroffenen Person wahrscheinlich Schaden zufügt.
Auch satirische Bilder könnten verfolgt werden
Noch ein Fall: Wenn technisch manipulierte Inhalte nicht die Intimsphäre betreffen, aber den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen zu zeigen und dem Ansehen einer Person Schaden zufügen zu können, soll darin ein neues Ehrschutzdelikt liegen. Auch dessen vagen Formulierungen werden in der Rechtsanwendung Schwierigkeiten bereiten, zudem besteht das Risiko, dass auch satirische Darstellungen verfolgt werden können. Eine entsprechende Formulierung, die Veröffentlichungen im Interesse der Kunst schützt, fehlt. Der im Strafrecht geltende Grundsatz der Ultima Ratio gerät aus dem Blick.
In allen genannten Fällen werden Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren angedroht. Doch vor der Strafzumessung liegt der Schuldspruch. Ein konkreter Tatnachweis ist meist schwer zu führen, weil ja die digitale Verbreitung oft anonym geschieht. Helfen soll eine dreimonatige Speicherung von IP-Adressen.
Spürbar wirksamer Rechtsschutz gelingt aber nur, wenn die Inhalte, um die es geht, sofort aus dem Netz entfernt werden. Dabei hilft auch das schärfste Strafrecht nicht. Die Plattformen müssen verpflichtet werden können, auf Anforderung sofort zu löschen, im Weigerungsfall muss schneller gerichtlicher Rechtsschutz funktionieren. Bis ins Jahr 2024 regelte das Netzwerkdurchsetzungsgesetz Ansprüche gegen Plattformanbieter. Plattformbetreiber waren verpflichtet, Straftaten den Strafverfolgungsbehörden zu melden. Die genannten Regelungen wurden vom Digital Service Act abgeschafft. Wer Fake-Aufnahmen von sich findet, kann dies über bestimmte Tools melden und Strafanzeige gegen unbekannt stellen.
Die Ampelregierung hatte in einem Eckpunktepapier die Regelung einer richterlich angeordneten Accountsperre vorgelegt, zur Umsetzung ist es nicht mehr gekommen. Eine Accountsperrdrohung wäre eine fühlbare Sanktion. Ob die Bundesregierung sich darum kümmern wird, ist aber völlig offen.
Die Autorin ist Anwältin für Medien- und Strafrecht.
Source: faz.net