Corona-Impfschäden: Bundesgerichtshof hilft geschädigten Patienten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Rechtsstreit über schädliche Nebenwirkungen eines Corona-Impfstoffs die bisherige Rechtsprechung zu Auskunftsansprüchen gegen Pharmahersteller korrigiert: zugunsten von Patienten, die mutmaßlich durch ein Arzneimittel gesundheitlich geschädigt wurden. Künftig dürfen die Gerichte die Hürden für Auskünfte von den Pharmaherstellern nicht mehr so hoch legen, wie das in dem entschiedenen Fall geschehen war. Der gesetzliche Auskunftsanspruch zu möglicherweise unverhältnismäßig riskanten Arzneimitteln sei ein Hilfsmittel für geschädigte Patienten, um Haftungsansprüche durchzusetzen, hob der Vorsitzende Richter des Sechsten BGH-Senats, Stephan Seiters, in der Urteilsverkündung am Montag hervor.

Außerdem stellte das höchste Zivilgericht klar, dass der Auskunftsanspruch gegen die Pharmaunternehmen „umfassend“ zu verstehen sei: Es seien sämtliche Wirkungen und Erkenntnisse über das Arzneimittel offenzulegen, unabhängig vom Krankheitsbild des individuellen Klägers. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten Geschädigte „alle Fakten“ erlangen können, damit bewertet werden könne, ob ein Arzneimittel unvertretbare Risiken aufweise, erläuterte Seiters.

Urteil könnte sich positiv auf Schadensersatzansprüche auswirken

Nach dem BGH-Urteil könnte es für Geschädigte theoretisch einfacher werden, Schadenersatzansprüche gegen Pharmaunternehmen durchzusetzen. Der Rechtsanwalt der Klägerin, Volker Loeschner, lobte die Entscheidung des BGH zum Auskunftsanspruch als „bahnbrechend“. Mit Blick auf den Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld seiner Mandantin sprach er von einer „gewonnenen Etappe“. Der BGH hat entschieden: Sollte das Pharmaunternehmen im weiteren Verfahren verurteilt werden, Auskunft über das Vakzin zu geben, sei nicht auszuschließen, dass die Klägerin „weitere Tatsachen zur Begründung ihres Schadenersatzanspruchs vorbringen kann“.

Geklagt hat die 45 Jahre alte Zahnärztin Pia Aksoy. Sie verlangt von dem Pharmahersteller Astra-Zeneca mindestens 150.000 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie nach ihrer Corona-Impfung auf einem Ohr ertaubte. Nach Überzeugung Aksoys handelt es sich um einen Corona-Impfschaden durch das Vakzin Vaxzevria des Pharmaunternehmens. Das hätten drei Ärzte und ein Gutachten bestätigt. Bislang blieb ihre Klage erfolglos. Nun muss das Oberlandesgericht Koblenz abermals über ihre Ansprüche verhandeln. Bis entschieden ist, ob Aksoy Schadenersatz und Schmerzensgeld von Astra-Zeneca verlangen kann, könnte es aber noch Jahre dauern. Die vom BGH verlangte umfassende Gesamtabwägung des Impfnutzens und gesundheitlicher Risiken des Vakzins ist eine komplexe Aufgabe. Wie der Vorsitzende Richter Seiters ausführte, sind unter anderem die Schwere, Reversibilität, Dauer und Häufigkeit von gesundheitlichen Gefahren zu berücksichtigen.

Drei Tage nach Impfung auf dem rechten Ohr taub

Aksoy war am 5. März 2021 mit Vaxzevria gegen das Coronavirus geimpft worden. Drei Tage später konnte sie auf dem rechten Ohr nichts mehr hören. Die ärztliche Diagnose am folgenden Tag ergab, dass sie ertaubt war. Mit einer Heilung ist nicht mehr zu rechnen. Was Aksoy damals nicht wusste: Nach Impfungen mit Vaxzevria waren seltene Fälle gemeldet worden, in denen Blutgerinnsel an ungewöhnlichen Stellen auftraten. Zwei Wochen nach dem Impftermin der Klägerin fügte Astra-Zeneca einen Hinweis auf ein Thromboserisiko in die Fachinformation ein, die alle für das Fachpersonal relevanten Informationen über das Vakzin enthalten muss. Rund drei Wochen später änderte die Ständige Impfkommission ihre Empfehlung für Vaxzevria: Menschen im Alter bis zu 60 Jahren sollte das Vakzin prinzipiell nicht mehr verabreicht werden. Denn ungewöhnliche Thrombosefälle waren vor allem nach Corona-Impfungen von Menschen bis zu diesem Alter dokumentiert.

In dem Prozess gegen Astra-Zeneca trug die Klägerseite vor, der Impfstoff sei unverhältnismäßig riskant gewesen, und die Informationen, die Astra-Zeneca damals über das Vakzin veröffentlichte, hätten nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Außerdem habe das Un­ternehmen Kennzeichnungspflichten verletzt. Das werde man nun mithilfe von Sachverständigengutachten beweisen können, zeigte sich Anwalt Loeschner nach der Verkündung des BGH-Urteils überzeugt. Die Vorinstanzen hatten es abgelehnt, Gutachten einzuholen. Denn mit der Zulassung des Impfstoffs stehe bereits fest, dass der Nutzen des Vakzins die gesundheitlichen Risiken überwiege. Diese Folgerung sei unzulässig gewesen, entschied nun der BGH.

Fehlerhaft war nach Ansicht des Sechsten Senats auch die Annahme des OLG, dass die Corona-Impfung der Klägerin „überwiegend wahrscheinlich“ für den Hörverlust sein müsse, damit ihr ein Auskunftsanspruch gegen den Pharmahersteller zustehe. Damit würden zu strenge Anforderungen gestellt, entschied der BGH. Dass mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spreche, sei kein Grund, Geschädigten Informationen vorzuenthalten.

Astra-Zeneca ist überzeugt, Vaxzevria habe durchgängig „ein akzeptables Sicherheitsprofil“ gezeigt. Zulassungsbehörden auf der ganzen Welt hätten übereinstimmend festgestellt, dass der Nutzen der Impfung die Risiken äußerst seltener potentieller Nebenwirkungen überwiege, teilte das Unternehmen nach der Urteilsverkündung mit. Nach Angaben von Astra-Zeneca sind auf der ganzen Welt mehr als drei Milliarden Dosen des Impfstoffs verabreicht worden. Allein im ersten Jahr der Anwendung seien mehr als sechs Millionen Leben gerettet worden. Die Zahl der Fälle eines Gehörverlustes im Zusammenhang mit dem Vakzin liege bei weniger als 2000. „Wir sind stolz auf die Rolle, die Vaxzevria bei der Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat“, betont das Unternehmen.

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