Christian Olearius, der frühere Chef der Hamburger Privatbank M.M. Warburg, muss im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Skandal weiterhin mit der Einziehung von Millionenbeträgen aus seinem Vermögen rechnen. Am Mittwoch hob der Bundesgerichtshof (BGH) ein früheres Urteil des Landgerichts Bonn vom Juni 2024 teilweise auf und verwies die Prüfung in einem sogenannten Einziehungsverfahren an die Vorinstanz zurück. In diesem Rechtsstreit muss der heute mittlerweile 83 Jahre alte Bankier nicht mehr persönlich erscheinen – denn soweit das ursprüngliche Strafverfahren gegen ihn wegen dauerhafter Verhandlungsunfähigkeit eingestellt wurde, ist das Urteil nach dem Richterspruch aus Karlsruhe rechtskräftig (Az. 1 StR 97/25).
Dass man sich am Mittwoch in Karlsruhe vor dem ersten Strafsenat traf, geht auf eine Teil-Revision der Staatsanwaltschaft Köln zurück. Eine Strafkammer des Landgerichts Bonn hatte den Prozess gegen den früheren Chef der Warburg-Bank nach 29 Verhandlungstagen am 24. Juni 2024 eingestellt. Nach Einschätzung der Bonner Strafrichter war Olearius wegen seines schlechten Gesundheitszustands dauerhaft verhandlungsunfähig. Er könne den Anforderungen eines Strafprozesses nicht mehr standhalten. Ein Freispruch für Olearius, wie ihn seine Strafverteidiger forderten, kam aus damaliger Sicht der Strafkammer aber nicht in Betracht. Zum Zeitpunkt der Verhandlungsunfähigkeit habe die durchgeführte Beweisaufnahme die vorläufige Bewertung eines hinreichenden Tatverdachts bekräftigt, wonach der Angeklagte Steuerhinterziehungen im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften im Zeitraum 2007 bis 2011 begangen habe, heißt es in der Entscheidung vom 24. Juni 2024 (Az. 63 KLs 1/22).
Ermittlungen noch nicht abgeschlossen
Dabei wollte es die Staatsanwaltschaft Köln jedoch nicht belassen. Sie forderte weiter die Einziehung von knapp 43,5 Millionen Euro aus dem Vermögen von Olearius. Laut den Ermittlern soll der Bankier diese Summe zwischen den Jahren 2009 und 2012 als Dividenden und Sonderdividenden, also im Nachgang zu den jeweiligen Cum-Ex-Deals, erhalten haben, neben seinem Gehalt und regelmäßigen Zahlungen als Partner von M.M. Warburg. Dafür beantragte die Staatsanwaltschaft Köln schon im Mai 2024, also Wochen vor der Einstellung, die Überleitung in ein sogenanntes selbständiges Einziehungsverfahren – an dem Olearius nicht mehr persönlich hätte vor Gericht erscheinen müssen. Hier sperrte sich das Landgericht aber. Die Beweise der Staatsanwaltschaft seien nicht stichhaltig genug dafür, dass Olearius persönlich diese Beträge „für die Tat“ – also seine Beteiligung am Cum-Ex-Handel – erhalten habe. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten seien noch nicht abgeschlossen. Das Nachholen bislang unterlassener Ermittlungen im Rahmen eines neuen Verfahrens kam für die Strafkammer ebenfalls nicht in Betracht.
Nach Auffassung des ersten Strafsenats des BGH war die grundsätzliche Ablehnung eines Einziehungsverfahrens rechtsfehlerhaft. „Die Überleitung stand nicht im Ermessen des Gerichts“, betonte Markus Jäger, Vorsitzender Richter des ersten Strafsenats des BGH, bei der Urteilsverkündung. Mit anderen Worten: Das Landgericht Bonn hätte sich zwingend mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft beschäftigen müssen. Dabei sei auch keine Prüfung einer „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ einer späteren Anordnung einer Einziehung erforderlich gewesen. Im Hinblick auf den schon gestellten Antrag der Cum-Ex-Ermittler aus Köln habe der BGH-Senat auch darüber selbst entscheiden können – „in dieser Konstellation war es die einzig denkbare und rechtmäßige Entscheidung“, sagte Jäger.
Mehrfaches an den Fiskus geleistet?
Wegen der nun rechtskräftigen Einstellung betonten Peter Gauweiler und Rudolf Hübner, die Anwälte von Olearius, dass ihr Mandant bezüglich der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Köln „als unschuldig gilt.“ Im Hinblick auf die Einziehung habe der Senat den Fall an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. „Diese wird feststellen, dass Herr Dr. Olearius hinsichtlich der in Rede stehenden Zahlungen bereits ein Mehrfaches an den Fiskus geleistet hat“, teilten beide Verteidiger schriftlich mit.
Beim Cum-Ex-Handel ließen Banken, Investoren und Leerverkäufer Wertpapiere von Dax-Konzernen rund um den Dividendenstichtag zirkulieren. Mit diesen Aktienkreisgeschäften täuschten sie die Finanzbehörden und ließen sich eine nur einmal anrechenbare Kapitalertragssteuer mehrfach zurückerstatten. Durch den Handel, an dem neben Instituten wie Warburg, Sarasin, der Deutschen Bank oder Deka auch Landesbanken wie LBBW, West LB oder die HSH Nordbank beteiligt waren, kam es zu einem Steuerausfall in Milliardenhöhe. Nach Berechnungen des Mannheimer Finanzwissenschaftlers Christoph Spengel beträgt der Schaden in Deutschland von 2007 bis 2012 mindestens 7,2 Milliarden Euro.
Source: faz.net