I.
Dass Bücher ihre Schicksale wie ihre Geschichte haben, trifft auf wenige Werke der politischen Theorie so zu wie auf Carl Schmitts schmale Schrift über den „Begriff des Politischen“. Erstmals in Aufsatzform 1927 erschienen, wurde sie sogleich zum Gegenstand heftigster Kritik wie vorbehaltloser Bewunderung; während ein demokratisch gesinnter Staatsrechtler wie Hermann Heller die antiliberale Stoßrichtung witterte, rühmte Ernst Jünger in einem Brief an Schmitt wohl gerade deshalb die „vollkommene Sicherheit, Kaltblütigkeit und Bösartigkeit [eines] Hiebes […], der durch alle Paraden geht“.
In der noch einmal radikal zugespitzten dritten Auflage aus dem Jahr 1933, mit der Schmitt sich zugleich den nationalsozialistischen Machthabern andiente, beginnt sie, nun in Buchform, mit dem Satz, dem sie ihre Berühmtheit bis heute verdankt: „Die eigentlich politische Unterscheidung ist die Unterscheidung von Freund und Feind.“ Die Neuartigkeit dieser Bestimmung lag darin, dass das Politische hier von jedem spezifischen Gegenstand, etwa durch den Bezug auf den Staat, abgelöst war; es bezeichnete gerade nicht wie in den bekannten Zusammenfügungen (Wirtschafts-, Sozial-, Familienpolitik etc.) dieses oder jenes Sachgebiet, sondern einen „Intensitätsgrad“ von Konflikten. Diesen wiederum sah Schmitt dadurch gekennzeichnet, dass er die „Eventualität eines Kampfes“ einschloss, und zwar, wie ausdrücklich hinzugefügt war, eines solchen, der seinen Sinn ebenso wie der Krieg durch „die reale Möglichkeit der physischen Tötung“ erhielt.
Das Rätseln darüber, was damit anzufangen wäre und vor allem wie es gemeint war, hat bis heute nicht aufgehört. Ein so kenntnisreicher und politisch unverdächtiger Schmitt-Interpret wie Ernst-Wolfgang Böckenförde wollte darin nicht etwa eine normative Theorie der Politik erkennen, sondern nur die kühl-schonungslose Erfassung und Beschreibung der Wirklichkeit. Und als solche, sagte er in einem langen biographischen Interview, treffe sie einfach zu: „Wie wollen Sie die heutige politische Welt verstehen ohne die Erkenntnis, dass das Politische immer wieder auf Feindschaft hinauslaufen kann, nicht muss, aber kann, und es oftmals tut?“
II.
Dass diese Beobachtung jedenfalls für die Außenpolitik richtig ist und alle gegenteilige Hoffnung auf ein friedliches Ende aller Geschichte mindestens verfrüht war, hat der russische Überfall auf die Ukraine in brutaler Klarheit gezeigt. Was die Verhältnisse im Innern anbelangt, liegen die Dinge komplizierter. Für die Plausibilität des Verdachts, dass das politische Leben auch hier unterschwellig von Feindschaft durchzogen ist, die dann in bestimmten Phasen auch offen aufbrechen kann, genügt ein Blick auf das Bild, das die nur dem Namen nach noch Vereinigten Staaten dem Beobachter dieser Tage bieten.
Der amtierende Präsident versteht und betreibt Politik offen in einem Modus, den man nicht anders als einen Freund-Feind-Modus wird nennen können. Von seinen Gegnern, immerhin vorerst nur als solche (opponent) und nicht als Feind (enemy oder foe) bezeichnet, bekennt er auf der Trauerfeier für einen ermordeten Anhänger ausdrücklich, er hasse sie. In einem von ihm und seinem Stab mithilfe Künstlicher Intelligenz produzierten Video überschüttet er sie mit Kot, notabene aus einem Kampfjet herab. Diejenigen, die in der Vergangenheit gegen ihn aufgestanden sind, überzieht er mit Strafverfahren durch eine ihm zuletzt immer willfähriger ergebene Justiz.
Aber auch sonst hat die politische Polarisierung verlässlichen Umfragen zufolge einen Grad erreicht, der mit Feindschaft angemessen charakterisiert ist; ein immer größerer Teil der konkurrierenden Lager hält nicht nur die Ansichten der je anderen Seite für unrichtig, sondern auch deren Anhänger ganz grundsätzlich für „böse“. Die farbliche Zweiteilung der politischen Landkarte Amerikas in „rote“, republikanisch regierte, und „blaue“, von Demokraten regierte Staaten markiert deshalb in der eigenen Wahrnehmung der Amerikaner heute einen Gegensatz ideologischer Welten.
Und wenn die Nationalgarde unter dem Vorwand der Aufrechterhaltung der Sicherheit, aber gegen den ausdrücklichen Willen der gewählten Bürgermeister und der großen Mehrheit ihrer Bewohner, in Städte wie Washington, Los Angeles, New York oder Chicago entsandt wird oder ICE-Beamte in Minnesota Jagd auf Migranten machen, hat das eine symbolische Bedeutung, die gerade die Gegner auch fühlen sollen: Ausgehend von „roten“ und ländlichen Gebieten wird hier für jedermann sichtbar „blaues“ Territorium besetzt, mit militärischen Mitteln und in der Sprache („We have to take them back“) der Rückeroberung feindlicher Gebiete.
III.
Es dürfte deshalb kaum überraschen, dass Carl Schmitt gerade in den Vereinigten Staaten seit einigen Jahren eine bemerkenswerte Renaissance erlebt. Konservative Verfassungsrechtler wie der in Harvard lehrende Adrian Vermeule haben aus Versatzstücken seiner Lehren das Modell einer „imperialen Präsidentschaft“ gezimmert, das geradewegs auf Figuren wie Trump zugeschnitten erscheint; eine radikale Techelite um den Paypal-Gründer Peter Thiel stützt ihre Vision von Amerika als letztem „Aufhalter“ des Bösen nicht zuletzt auf seine Freund-Feind-Unterscheidung. Hierzulande war es demgegenüber nach 1945 aus nachvollziehbaren Gründen lange still um das Buch; ebenso wie von seinem Verfasser wollte man davon im offiziellen politischen wie wissenschaftlichen Betrieb nicht viel wissen.
Den bundesrepublikanischen Gegenentwurf hatte schon früh Dolf Sternberger geliefert, als er in seiner Heidelberger Antrittsvorlesung von 1960 nicht den existenziellen Kampf oder überhaupt nur den Konflikt, sondern gerade den „Frieden“ als Grund, Merkmal und Norm des Politischen bestimmte. Anders als Schmitt, dessen Definition gerade in diesem Punkt auf eine eigenartige Weise in der Schwebe blieb, wollte Sternberger dies ausdrücklich auch normativ verstehen im Sinne einer Aufgabenzuweisung an den Staat und die Politik, die gesellschaftlichen Gegensätze zu entschärfen, alle auftauchenden Konflikte also gerade unterhalb der Freund-Feind-Schwelle zu halten. Gerade diese Unterscheidung sei heute für das Politische unerheblich, jedenfalls in seinem Zusammenhang zum Staat: Man könne, schrieb Sternberger ironisch, das Wesen des Staates als Sinnzentrum aller Politik ebenso wenig aus dem Bürgerkrieg erklären wie das Wesen der Ehe aus der Möglichkeit der Scheidung.
IV.
Auf die junge Bundesrepublik, die sich politisch erst noch finden musste, wirkte diese Bestimmung von Politik aus der Idee umfassender Befriedung heraus wie zugeschnitten und wurde dankbar aufgenommen. Schon fünf Jahre bevor sie bei Sternberger ihre theoretische Formulierung gefunden hatte, hatte das Bundesverfassungsgericht sie der Republik deshalb sogar verfassungskräftig ins Stammbuch geschrieben. Geschehen war dies im KPD-Urteil, in einem Verfahren also, in dem gerade die Frage verhandelt wurde, ob man es bei dieser Partei mit einem Feind zu tun habe, der diese Bezeichnung auch verdiene.
Das Gericht nahm dies zum Anlass für eine grundsätzliche Abgrenzung: Im Unterschied zum Staats- und Gesellschaftsbild der Diktatur des Proletariats sei die freiheitliche Demokratie des Grundgesetzes „systematisch auf die Aufgabe der Anpassung und Verbesserung und des sozialen Kompromisses angelegt“; sie erstrebe die „annähernd gleichmäßige Förderung des Wohles aller Bürger“, und gerade die demokratische Auseinandersetzung wirke zuletzt „in Richtung auf Ausgleich und Schonung der Interessen aller“.
Das schloss nicht aus, diese Auseinandersetzung als ein „Ringen um die Macht“ zu begreifen, das sich auch zu einem „Kampf“ um diese Macht zuspitzen könne. Aber dieses Ringen war immer eingebunden in eine übergreifende Ordnungsstruktur, die es entsprechend domestizierte und aus der es überhaupt erst seinen Sinn erhielt. Politik wurde dadurch weniger aus der Gegensätzlichkeit heraus verstanden, die ihr möglicherweise als Triebkraft zugrunde lag, sondern aus der Suche nach Maß und Mitte, in die sie am Ende münden sollte.
V.
Das bedeutet nicht, dass der Feind als politische Kategorie in der Folge je ganz verschwunden wäre; in der KPD hatte man ja ebenso wie zuvor in der rechtsextremistischen SRP gerade einen solchen erkannt und rechtlich unschädlich gemacht. Und natürlich bekam man es auch danach immer wieder mit wirklichen Feinden zu tun, sogar mit solchen, die zum Mittel der physischen Tötung, von der bei Schmitt dunkel nur bloß als Möglichkeit die Rede war, tatsächlich griffen: in den 1970er-Jahren in Gestalt der Roten-Armee-Fraktion, von 2001 an in der religiösen Maskierung eines islamistischen Terrorismus; dazwischen und bis heute natürlich immer wieder mit rechtsextremistischen Terrorgruppen.
Reagiert wurde darauf, wie man eben auf einen Feind reagiert; namentlich das politische Strafrecht wurde zur Bekämpfung des Terrorismus auf eine Weise umgebaut, der man mit gewissem Recht Züge eines Feindstrafrechts attestiert hat. Vor allem blieb, als eine Hinterlassenschaft der Weimarer Republik, gerade der „Verfassungsfeind“ als Möglichkeit ständig präsent und entwickelte sich in Deutschland zu einem festen Begriff der politischen Sprache; im Radikalenerlass von 1972 schaffte er es sogar erstmals in ein amtliches Dokument.
Es lohnt sich, noch einmal in den Beschluss hineinzulesen, mit dem das Bundesverfassungsgericht die darauf beruhende Praxis seinerzeit gebilligt hat; so schneidig wie hier schreiben Juristen sonst nicht. Wenn es dort heißt, der „Staat, der sich nicht selbst aufgeben will“, müsse sicherstellen, „dass in den Beamtenapparat nicht Verfassungsfeinde eindringen“, klingt das, als ginge es um die Abwehr eines gefährlichen Virus; im selben Satz taucht deshalb auch der „Beamtenkörper“ auf. Dieser muss sich dann gegen die Gefahr immunisieren und nach innen alle Reihen schließen: „Wer dem Staate“ – mit feierlichem Dativ-e – „dienen will, darf nicht gegen den Staat und seine Verfassungsordnung aufbegehren und anrennen wollen“; der Staat müsse sich im Gegenteil darauf verlassen können, „dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für ‚seinen‘ Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit“.
VI.
So hört es sich an, wenn auch Gerichte meinen, Haltung im Kampf bezeugen zu müssen. Dabei kennzeichnete es den so erfassten und kategorisierten „Verfassungsfeind“, dass er kaum je eine ernsthafte politische Größe war; jedenfalls schaffte er es nie in das Zentrum des politischen Betriebs oder konnte dort länger Fuß fassen. Er bildete dadurch immer ein imaginäres Außen der deutschen Demokratie, von dem diese selbst sich dann ebenso abgrenzte wie abheben konnte.
Mit dem offenbar unaufhaltsamen Vormarsch der AfD sind diese Zeiten bis auf Weiteres vorbei. In den Wahlen eilt sie zumeist von Erfolg zu Erfolg, derzeit liegt sie in allen Umfragen etwa gleichauf mit den bestenfalls noch knapp führenden Unionsparteien, in einzelnen Ländern, in denen in diesem Herbst gewählt wird, werden ihr sogar Chancen auf eine regierungsfähige Mehrheit zugedacht. Andererseits wird sie von den Behörden, die man eigens mit dieser Aufgabe betraut hat, in weiten Teilen als verfassungsfeindlich eingestuft, mindestens jedenfalls als ein entsprechender Verdachtsfall.
Blickt man dazu auf die AfD selbst, so wird leicht erkennbar, dass sie wie alle populistischen Bewegungen ihrerseits in den Kategorien von Freund und Feind denkt, mindestens in der abgeschwächten Form eines Wir-gegen-sie und des Sie-gegen-uns. Ihre Rhetorik weist in diesem Sinne die typischen Elemente des Ressentiments auf: das bisherige politische Zentrum als Block von „Kartell“- oder „Systemparteien“, die Qualitätsmedien als „Lügenpresse“, das Meinungsklima „woke“ oder gleich „linksgrün versifft“.
Wie dies die politische Kultur schleichend verändert, lässt sich beispielhaft an den Parlamenten demonstrieren: Auch wenn man sich zuletzt offenbar etwas Mäßigung verschrieben hat, ist der Ton dort mit dem Einzug der AfD härter und rauer geworden, oft regelrecht vergiftet. Vom MAGA-Lager in den Vereinigten Staaten wird häufig gesagt, es sei vor allem der Hass auf die anderen, der es zusammenhält; hier könnte es ähnlich sein.
VII.
Für die Bundesrepublik ist damit eine Situation entstanden, auf die sie weder institutionell noch geistig eingestellt ist. Während man das Bundesverfassungsgericht eben noch rechtzeitig vor einer möglichen Blockade durch die AfD in Sicherheit bringen konnte, fallen gerade die Instrumente weitgehend aus, mit denen das Grundgesetz die Demokratie für den nun eingetretenen Fall eigentlich rüsten wollte. Die dort vorgesehene Verwirkung von Grundrechten etwa, die man möglicherweise gegen einzelne besonders radikale Exponenten der Partei einsetzen könnte, ist in den mehr als siebzig Jahren Bundesrepublik noch kein einziges Mal ausgesprochen worden. Dass auch die Einleitung eines Verbotsverfahrens gegen die Partei als Ganzes als Option nicht zur Verfügung steht, zeigt die gesamte bisherige Diskussion.
An sich als das zentrale Instrument der wehrhaften Demokratie gedacht, hat das Bundesverfassungsgericht höchstselbst es im NPD-Verfahren dadurch entwertet, dass es die NPD im Ergebnis für zu unbedeutend hielt, um verboten werden zu können, obwohl jedenfalls dieser der Hass auf die bestehende Ordnung auf die Stirn geschrieben stand. Bei so offen rechtsradikalen Neugründungen wie den Freien Sachsen oder dem III. Weg, bei dem bereits der Name Bände spricht, braucht man es deshalb gar nicht erst zu versuchen. Wo eine Partei demgegenüber so stark ist, wie es die AfD derzeit ist, bedürfte es eines einhelligen politischen Willens der demokratischen Kräfte, um das Verfahren auf den Weg zu bringen und gegen alle Zweifel in den eigenen Reihen auch durchzuhalten. Ein solcher Wille ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen.
Dabei mischen sich unausgesprochene Meinungsverschiedenheiten über den Ernst der Lage (ist die AfD wirklich so schlimm?) und berechtigte Zweifel an den Erfolgsaussichten (erfüllt sie überhaupt die Verbotsvoraussetzungen?) mit dem undeutlichen Empfinden, dass gerade der Erfolgsfall ein nicht unerhebliches Problem demokratischer Repräsentation aufwerfen würde: Kann man wirklich eine Partei verbieten, hinter der womöglich ein gutes Viertel der Bevölkerung steht, in einzelnen Bundesländern sogar erheblich mehr als dieses? Rein juristisch natürlich schon. Aber wenn ein so beachtlicher Teil der Wählerschaft in den Parlamenten auf einmal nicht mehr vertreten wäre, würde aus der Demokratie in der Sache nur noch eine Zweidritteldemokratie, die sich von den nunmehr Ausgeschlossenen permanent die Frage gefallen lassen muss, ob sie überhaupt noch eine ist.
VIII.
Hinzu kommt, dass auch die Strategien und Instrumente eines vorsorgenden Verfassungsschutzes – Neuauflage des Radikalenbeschlusses wie jüngst in Rheinland-Pfalz, Beobachtung und Überwachung durch öffentliche Stellen, verwaltungsmäßige Kennzeichnung als verfassungsfeindlich etc. – im Fall der AfD ganz offenbar nicht mehr funktionieren; die Verfassungsschutzbehörden können noch so oft erklären, die Partei sei gesichert rechtsextrem, die Leute wählen sie trotzdem, manche vielleicht auch gerade deswegen. Und wo das vorhandene Arsenal einmal machtvoll zum Einsatz gebracht wird, zeigen sich deutliche Symptome nervöser und hysterischer Überreaktion: haltloses Verbot eines rechten Presseorgans, Haftstrafen ohne Bewährung für satirisch gemeinte Geschmacklosigkeiten (Fall Bendel), Hausdurchsuchungen wegen harmloser Beleidigungen („Schwachkopf“) oder missverstandener Tweets (Fall Bolz); man fasst sich unwillkürlich an den Kopf.
Auf den domestizierenden Einfluss von Zivilgesellschaft und medialem Unterbau ist ebenfalls kein Verlass mehr; viele Leute glauben – Stichwort „Lügenpresse“ – den traditionellen Medien nicht mehr oder bewegen sich längst auf anderen Kommunikationskanälen, für die die alten Regeln und Standards nicht mehr gelten: keine Vorabklärung der Fakten durch Leute, die sich auskennen, keine Filter gegen Desinformation, Parolen statt Argumente. Gerade der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss sich deshalb immer öfter vorkommen wie der sprichwörtliche Pfarrer in der Kirche, der auch bloß noch die ermahnen kann, die ohnehin gekommen sind; entsprechend hilflos und zu leicht durchschaubar wirken die Erziehungsstrategien.
IX.
All dies wirft die Politik oder besser die bisherige politische Mitte auf sich selbst zurück und konfrontiert sie beständig mit der Gretchenfrage, wie sie es nun mit der AfD halten will. Sie enthält in sich bei näherem Hinsehen freilich zwei Teilfragen, in deren Zusammenschau das ganze Dilemma offenbar wird, vor dem diese Mitte heute steht. Zum einen wäre dies die Frage, ob und in welchem Maße man in der AfD tatsächlich einen Feind der bestehen Ordnung zu erkennen hat, der diese im Falle einer Machtübernahme durch eine andere, autoritäre Form von Ordnung ersetzen will, so wie es die ungarische Fidesz unter Orbán erfolgreich vorexerziert und die polnische PiS mindestens versucht hat.
Bejaht man dies, ist das Modell „Brandmauer“ die logische und einzig mögliche Konsequenz, insofern es schon durch seine Benennung deutlich macht, worauf es unter dieser Prämisse ankommt: Verbannung der Gegenseite hinter eine imaginäre Grenzlinie, Schließung der Reihen diesseits der Linie, keinerlei Verbindungen zur anderen Seite, um die von dort ausgehende Gefahr zu isolieren. Zum Zweiten, und mindestens ebenso wichtig, ginge es aber auch um die Frage, wie man mit einer politischen Gruppierung umgeht, die ihrerseits das Freund-Feind-Denken, wenn auch in der abgeschwächten Variante des Ressentiments, zu ihrem Geschäftsmodell gemacht hat, also gerade davon lebt, überall harte Gegensätze aufzubauen und die gefühlte Polarisierung immer weiter zuzuspitzen.
Von dieser Seite aus ist eine weitere Aufrechterhaltung der „Brandmauer“ gerade das Problem, weil sie die Möglichkeit einer Zähmung durch Kooperation und Einbindung, verbunden vielleicht mit der Hoffnung auf Entzauberung, verstellt. Vor allem aber bestärkt sie genau den Verdacht, dem dieses Geschäftsmodell seinen Erfolg überhaupt erst verdankt: dass alle anderen Parteien nur die, um hier das Wort eines marxistischen Theoretikers aufzugreifen, „plurale Fassung einer Einheitspartei“ sind, die sich gegen die eigene Gruppierung verschworen hat.
X.
Immerhin ließe sich von diesen Überlegungen aus erkennen, dass die Grund- und wahrscheinlich auch Überlebensfrage aller demokratischen Politik darin bestehen dürfte, Konflikte auch künftig so auszutragen, dass sie unterhalb der Schwelle echter Feindschaft verbleiben. Das ist nicht nur deshalb essenziell, weil im gegenteiligen Fall immer die Gefahr gewaltsamer Eskalation droht und einige besonders Militante zu den Waffen greifen könnten; in den USA raunen denn auch nicht wenige schon vom Bürgerkrieg. Das Problem tritt vielmehr schon vorher ein, weil mit jeder Annäherung an jene Schwelle die für Demokratie konstitutive Bereitschaft schwindet, das Ergebnis von Wahlen zu akzeptieren, sich also gegebenenfalls von der anderen Seite auch abwählen zu lassen: Wenn „sie“ unsere Feinde sind, warum sollten wir „ihnen“ erlauben, „uns“ künftig zu regieren?
Der Sturm auf das Kapitol vom Januar 2021 hatte seine Ursache genau in diesem Impuls. Dass sich daraus wenig für die Frage ergibt, wie man mit einer Partei wie der AfD umgeht, die diesen Impuls ihrerseits pflegt, wäre dann nur die eine Seite der Medaille. Die andere beträfe die Frage, wie man Konflikte diesseits der Brandmauer austrägt und die Debatten hier sinnvollerweise führen sollte. Die ganz allgemeine, aber keineswegs triviale Antwort dürfte lauten: idealerweise so, dass der politische Streit, ohne den die Demokratie aufhören würde, eine zu sein, weiterhin als Streit über die besseren Gründe für die Lösung gemeinsamer Probleme begriffen und dann auch als solcher sichtbar gemacht wird.
Ein Problem ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zuletzt die ungute, aber gerade hierzulande verbreitete Neigung zur beständigen moralischen Aufladung der Debatten, wie sie zuletzt in der derjenigen um das „Stadtbild“ zu beobachten war. Moralisierungen dieser Art tragen die für die Moral maßgebliche Grundunterscheidung von „gut“ und „böse“ in das politische System hinein, was zu Verfeindungen auch dort führt, wo man sie gerade derzeit nicht wirklich gebrauchen kann. Statt über Lösungen zu diskutieren, werden Bekenntnisse ausgetauscht, die dann ihrerseits weitere Bekenntnisse provozieren. Politisch gewonnen ist damit nichts; es dürfen sich nur weiter alle Beteiligten in dem guten Gefühl sonnen, auf der richtigen Seite zu stehen.
Source: faz.net