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GEMA verklagt KI-Start-Up Suno 

„Wir bauen die Unterhaltungsplattform der Zukunft“, hat Mikey Shulman, Gründer und Vorstandschef von Suno, vollmundig vor wenigen Tagen auf Linkedin verkündet. Der amerikanische KI-Anbieter Suno erfreut sich einer wachsenden Beliebtheit, bietet er seinen Nutzern doch die Möglichkeit, komplette Lieder per „Prompts“ zu generieren. Die Menschen würden sich nach mehr sehnen, schreibt Shulman in seinem Post: „Suno lässt alle aktiv an der Entstehung der Musikkultur teilnehmen und erweckt die Musik, die in Millionen von Menschen steckt, zum Leben.“

 
 Sein Selbstverständnis führt zu juristischen Streitigkeiten mit Musiklabels und Künstlern, in die Suno in den USA sowie seit Montag vor dem Landgericht München I verwickelt ist. Dort hat die Verwertungsgesellschaft GEMA schon 2025 eine Unterlassungsklage gegen das Unternehmen eingereicht. Damals hatte die GEMA Hörbeispiele der  „KI-Plagiate“ und Versionen von „Atemlos durch die Nacht“ von Helene Fischer, „Forever Young“ von Alphaville oder Liedern der Gruppe Boney M. auf ihrer Website veröffentlicht. Nach Auffassung der GEMA, die in dem Rechtsstreit die Interessen der Urheber vertritt, stimmen die mit Suno generierten Songs „in Melodie, Harmonie und Rhythmus“ weitgehend mit weltbekannten Werken überein.

 
Unstreitig ist, dass Suno das Modell mit den sechs Musikwerken trainiert habe, teilte das Gericht  mit. Gestritten wurde am Montag über die Ausgabe der Musikstücke. Weil sich das KI-Tool die Musikstücke „merke“, stelle dies eine unzulässige Vervielfältigung dar, argumentierten die Anwälte der GEMA. Jede Ausgabe sei eine Rechtsverletzung, die in Deutschland und in den USA als Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werde. 

Die Lieder seien nicht urheberrechtlich geschützt, sagten die Anwälte der Beklagten, die sich außerdem auf die „Fair Use“-Doktrin beriefen. Die Rechtsfigur gestattet KI-Betreibern die Nutzung von geschütztem Material, sofern sie der öffentlichen Bildung und der Anregung geistiger Produktionen dient. Soweit deutsches Recht anwendbar sei, hieß es von Suno, wären  die Eingriffe durch Ausnahmen im deutschen Urheberrechtsgesetz gerechtfertigt – konkret nannte die Beklagte die Schranke des Text- und Data-Minings. Sie gestattet  eine automatisierte Analyse von frei zugänglichen Werken, um so Informationen zu Mustern und Korrelationen zu gewinnen.

 „Wie alle anderen müssen auch Anbieter von generativer KI das Urheberrecht respektieren und die Urheberinnen und Urheber für ihre schöpferische Tätigkeit entlohnen“, sagte Kai Welp, Chefjustiziar der GEMA nach der Verhandlung. Dies müsse auch dann gelten, wenn die Systeme außerhalb der EU trainiert und am europäischen Markt angeboten würden. „Wir müssen verhindern, dass die europäischen Urheber leer ausgehen und die europäischen KI-Unternehmen einen Wettbewerbsnachteil erleiden.“ Ihr Urteil will die Zivilkammer 42, die im November 2025 im Streit mit dem ChatGPT-Betreiber Open AI schon zugunsten der GEMA  entschied, in drei Monaten verkünden (Az. 42 O 763/25). 

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