In bayerischen Dienstgebäuden darf selbst weiterhin ein Kreuz hängen.
Das geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Damit nach sich ziehen die Kläger schon in zweiter Instanz gegen den Freistaat Bayern verloren.
In seiner Entscheidung weist dasjenige Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. Zur Begründung heißt es, die Klage zur Aufhebung des sogenannten Kreuzerlass sei unzulässig. „Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger.“
Das Gericht führt weiter aus: „Die angebrachten Kreuze stellen zwar für den objektiven Betrachter ein zentrales Symbol des christlichen Glaubens dar. Sie verletzen die Kläger jedoch in keiner eigenen von Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes umfassten Freiheitsgewährleistung.“ Es gebe nämlich keinen Schutz vor einer Konfrontation mit einem Glaubenssymbol wie dem Kreuz.
Außerdem verletze dieser Freistaat durch dasjenige Aufhängen dieser Kreuze nicht den Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität. Denn dieser verlange „vom Staat keinen vollständigen Verzicht auf religiöse Bezüge im Sinne einer strengen Laizität, sondern verpflichtet ihn zur Offenheit gegenüber der Vielfalt weltanschaulich-religiöser Überzeugungen und verbietet ihm die Identifikation mit einem bestimmten Glauben“, so dasjenige Gericht. Damit stehe dieser Kreuzerlass keinem Grundrecht entgegen.
Folge eines längeren Rechtsstreits
Dem Urteil war ein längerer Rechtsstreit vorausgegangen.
Der Bund zu Gunsten von Geistesfreiheit (BFG) sah durch den Kreuzerlass dasjenige
Neutralitätsgebot zerrissen. Das Ausstellen eines Kreuzes verletze die
Religionsfreiheit, weil die christliche Weltanschauung anderen vorgezogen
werde.
Im Sommer unterlag dieser BFG jedoch dem Freistaat mit einer Klage vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof: Die Kreuze seien passive
Symbole „ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung“, urteilte dieser.
Dies verletze nicht die Glaubensfreiheit. Der BFG war in Revision gegangen. Z. Hd. den Fall einer Niederlage hatte dieser Bund zu Gunsten von
Geistesfreiheit schon angekündigt, vor dasjenige Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe ziehen zu wollen.
Kreuzerlass zu Beginn von Söders Amtszeit
Markus Söder hatte qua ohne Rest durch zwei teilbar gewählter Ministerpräsident
dieser CSU in Bayern den Kreuzerlass im April 2018 mit seinem Kabinett verabschiedet.
Seitdem heißt es in dieser
Geschäftsordnung des Freistaates Bayern im Paragraf 218: „Anbringen von Kreuzen in Dienstgebäuden: Im Eingangsbereich eines jeden
Dienstgebäudes ist qua Ausdruck dieser geschichtlichen und kulturellen Prägung
Bayerns gut visuell ein Kreuz anzubringen.“
Ab dem 1. Juni 2018 musste
in jeder bayerischen Behörde darum ein Kreuz im Eingangsbereich „gut sichtbar“
hängen. Es sollte laut Staatskanzlei „qua sichtbares Bekenntnis
zu den Grundwerten dieser Rechts- und Gesellschaftsordnung in Bayern und
Deutschland“ zu sehen sein. Der Landtag musste nicht zustimmen.
Z. Hd. Söder selbst sollte dasjenige Kreuz kein christliches Zeichen
sein, sondern „dasjenige grundlegende Symbol dieser kulturellen Identität
christlich-abendländischer Prägung“. Es trat nicht zu Gunsten von Hochschulen, Museen
und Theater ein.
Kritik von dieser Kirche am Kreuzerlass
An dem Erlass gab es viel Kritik, selbst von unerwarteter Seite. Kardinal
Reinhard Marx bezeichnete den Kreuzerlass qua spalterisch. Das Kreuz dürfe
nicht nur qua kulturelles Symbol gesehen werden. „Dann würde dasjenige Kreuz
im Namen des Staates enteignet.“ Z. Hd. eine Debatte um die christliche Prägung
des Freistaates müsse man nicht mehr da einschließen – nicht nur gläubige Christen. Auch
dieser damalige Landesbischof dieser evangelisch-lutherischen Kirche in Bayern,
Heinrich Bedford-Strohm, sah dasjenige Kreuz ungelegen.
Andere Parteien kritisierten die Umsetzung ebenfalls qua „populistisch“
und „Wahlkampfaktion“. Umfragen zufolge stand eine Mehrheit dieser Deutschen dem
Kreuzerlass außerdem ungelegen im Gegensatz zu.
Tatsächlich hatte es selbst vor dem Erlass schon eine Vorschrift zu Gunsten von
Kreuze in Bayern gegeben, und zwar in Schulen und Gerichtssälen. Gegen dieses
hatte schon 1985 ein Vater geklagt und 1995
vor dem Bundesverfassungsgericht Recht bekommen. Nach Protesten von Katholiken
in Bayern führte die bayerische Landesregierung eine „Widerspruchsklausel“ ein, worauf Kreuze nur abgehängt werden durften, wenn es ernsthafte Gründe dazu
gäbe. Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof entschied
2011, dass dasjenige rechtens sei.
In bayerischen Dienstgebäuden darf selbst weiterhin ein Kreuz hängen.
Das geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Damit nach sich ziehen die Kläger schon in zweiter Instanz gegen den Freistaat Bayern verloren.
In seiner Entscheidung weist dasjenige Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. Zur Begründung heißt es, die Klage zur Aufhebung des sogenannten Kreuzerlass sei unzulässig. „Diese Vorschrift ist eine bloße Verwaltungsvorschrift ohne rechtliche Außenwirkung und verletzt deshalb keine Rechte der Kläger.“