Bundesverfassungsgericht: Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Mehrere Regelungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes sind mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Die Beschwerdeführenden wendeten sich gegen verschiedene im hessischen Verfassungsschutzgesetz
geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse, die größtenteils im Jahr 2023 in Reaktion auf ein Urteil des
Bundesverfassungsgerichts zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz aus dem April 2022 geändert worden waren. Das Gericht in Karlsruhe sieht in seinem Beschluss das allgemeine
Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung zum Schutz der
informationellen Selbstbestimmung betroffen. Die Befugnisse des hessischen Landesverfassungsschutzes zur Überwachung und Übermittlung von Daten sind demnach in größeren Teilen nicht verhältnismäßig. Das Gericht erkennt bei vielen der im Gesetz geregelten Befugnisse der hessischen Behörde eine gesetzlich zu niedrig angesetzte „Eingriffsschwelle“. Damit sind die Formulierungen im Gesetz gemeint, die den Behörden im Einzelnen das Recht geben, geheimdienstliche Maßnahmen gegen Personen und Organisationen anzustoßen.

Gesetzgeber muss nachbessern

Geklagt hatte die Organisation Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) gemeinsam mit der Humanistischen Union (HU), den Datenschützern Rhein Main und dem Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung. Unter den Beschwerdeführenden ist auch die Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız. Sie wurde als Anwältin der Nebenklage im NSU-Prozess bekannt.

„Das Bundesverfassungsgericht weist den hessischen Verfassungsschutz in die Schranken und festigt damit seine grundrechtsfreundliche Rechtsprechung zu den Geheimdiensten“, sagte David Werdermann von der GFF. Der hessische Verfassungsschutz dürfe „nicht einfach nach Belieben verdeckte Ermittler*innen losschicken und Handys orten. Jetzt muss der hessische Gesetzgeber nachjustieren.“ Die hessischen Regelungen gelten größtenteils bis Ende 2025 vorläufig weiter. In der Zeit muss der hessische Gesetzgeber die Regelungen überarbeiten.

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