Die Finanzierung der Strompreisbremse, die die Bundesregierung auf dem Höhepunkt der Energiekrise beschlossen hatte, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das haben die Richter in Karlsruhe entschieden. Sie wiesen damit eine Verfassungsbeschwerde von 22 Ökostromerzeugern ab. Diese hatten sich dagegen widersetzen wollen, dass zur Finanzierung der Maßnahme ein Teil ihrer Gewinne abgeschöpft worden war.
Die Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Regelung in der Ausnahmesituation einen angemessenen Ausgleich zwischen den begünstigten Stromerzeugern und den belasteten Stromverbrauchern hergestellt habe. Ziel der mittlerweile ausgelaufenen Strompreisbremse war es, Verbraucher angesichts der Energiekrise bei hohen Strompreisen zu entlasten. Ein Teil des Stromverbrauchs wurde dabei zu einem festgelegten, günstigeren Preis angeboten. Zur Mitfinanzierung der Preisbremse wurden die damals entstandenen Überschusserlöse von Stromerzeugern vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 teils abgeschöpft.
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