Die Festnahme von Ausländerinnen und Ausländern, um diese in Abschiebehaft zu nehmen, bedarf grundsätzlich einer richterlichen Anordnung. Das hat das Bundesverfassungsgericht in drei entsprechenden Beschlüssen entschieden. Wenn eine Anordnung im Ausnahmefall zunächst nicht eingeholt werden könne, müsse sie „unverzüglich“ nachgeholt werden, stellte das Gericht fest.
Die Verfahren betrafen eine Frau aus der Slowakei sowie einen Mann und eine Frau aus Eritrea. Sie waren zwischen 2017 und 2020 festgenommen worden, bevor richterlich über ihre Abschiebehaft entschieden wurde. In allen drei Fällen lag die entsprechende Anordnung nach einer Stunde bis einen Tag später vor. Die Betroffenen hatten sich nachträglich gegen die Festnahme gewehrt, waren damit aber vor den Amts- und Landgerichten erfolglos geblieben. Die Grundrechte der Beschwerdeführenden wurden damit verletzt, stellte das Bundesverfassungsgericht fest.
Die Behörden dürfen sich laut dem Verfassungsgericht nicht auf organisatorische Gründe wie den Geschäftsschluss am Freitagnachmittag berufen. Es gebe keine allgemein festgelegten Dienstzeiten für Richterinnen und Richter, so die Begründung. Zudem sei unklar geblieben, welche Anstrengungen die Behörden unternommen hätten, um in den konkreten Fällen eine richterliche Entscheidung zu erwirken. Nur wenige Verzögerungen seien unvermeidbar, wie etwa Schwierigkeiten beim Transport, stellte das Gericht fest.
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