Das Bundeskartellamt hat die Preisvorgaben auf dem „Amazon Marketplace“ untersagt. Außerdem soll der Onlinehändler 59 Millionen Euro Strafe zahlen. Der US-Konzern will die Entscheidung anfechten.
Das Bundeskartellamt geht wegen rechtswidriger Preisvorgaben gegen Amazon vor. Die Behörde untersagte dem US-Konzern heute Preisobergrenzen für Angebote von unabhängigen Händlern, die auf dem „Amazon Marketplace“ gelten. Außerdem verpflichtete das Kartellamt den Händler zur Zahlung von rund 59 Millionen Euro, da Amazon bislang an seinen Preisvorgaben festhalte.
Die Marktmacht von Amazon ist riesig: Etwa 60 Prozent des Online-Handels in Deutschland entfallen auf den US-Konzern. Seine Preismechanismen für andere Firmen, die auf der Amazon-Webseite verkaufen, darf Amazon künftig nur noch in bestimmten Ausnahmen einsetzen. Es ist das erste Mal, dass Deutschlands oberste Wettbewerbshüter mit einer finanziellen Maßnahme gegen den US-Handelsriesen vorgehen.
Dabei nutzt das Kartellamt eine Gesetzesänderung von 2023. Das Kartellamt hat Amazon und andere US-Internetriesen bereits mehrfach zu Verhaltensänderungen verpflichtet, damit deren Marktmacht den Wettbewerb in Deutschland nicht abwürgt und dem Verbraucher schadet.
Marktplatz macht 60 Prozent des Umsatzes aus
Amazon verkauft nicht nur selbst Ware, sondern es hat seine Webseite über seinen „Marktplatz“ auch für andere Einzelhändler geöffnet. Dort werden zum Beispiel Sportschuhe, Elektronik oder Kleidung verkauft.
Nach Angaben des Kartellamts macht der Marktplatz 60 Prozent des Amazon-Umsatzes in Deutschland aus. Bei dem Marktplatz-Verkauf sind die Drittanbieter an Vorgaben von Amazon gebunden.
Fällt ihr Preis zu hoch aus, so wird das Angebot entweder vom Marktplatz entfernt oder es wird nicht mehr optisch hervorgehoben – es verschwindet gewissermaßen in der Bedeutungslosigkeit. Das könne zu erheblichen Umsatzeinbußen führen, moniert das Kartellamt.
Kartellamt: Praxis gefährdet andere Händler
„Amazon tritt auf seiner Plattform in den direkten Wettbewerb zu den übrigen Marktplatzhändlern“, sagt Kartellamtschef Andreas Mundt. Daher sei eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber auch in Form von Preisobergrenzen nur in absoluten Ausnahmefällen wie zum Beispiel bei Preiswucher zulässig.
Für die betroffenen Händler könnten die Eingriffe in die Preisgestaltung dazu führen, dass sie ihre eigenen Kosten nicht mehr decken können – mit der Konsequenz, vom Marktplatz verdrängt zu werden, so Wettbewerbshüter Mundt. Für die Marktplatzhändler sei nicht klar, nach welchen Grundsätzen die Preisgrenzen zustande kommen und wo diese ungefähr liegen.
Amazon weist Vorwürfe zurück
Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Die Entscheidung des Kartellamts beruhe auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe im direkten Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts, sagte Amazon-Deutschlandchef Rocco Bräuniger.
Infolge dieser Entscheidung sei Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben. Das ergebe für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn.
Source: tagesschau.de