Nahezu sechs Jahre ist es her, dass in Deutschland die ersten Coronainfektionen diagnostiziert wurden. Es folgte eine beispiellose Impfkampagne. Bis November 2022 erhielten mehr als 64 Millionen Menschen die erste Dosis; dies entspricht einer Impfquote von fast 78 Prozent. Die allermeisten dürften sich nur noch schwach an die Spritze erinnern. Doch einige Menschen erkrankten zum Teil schwer, nicht lange, nachdem sie gegen das Coronavirus geimpft worden waren. Manche haben dauerhafte Gesundheitschäden. Zu ihnen gehört eine Zahnärztin, über deren Klage gegen das Pharmaunternehmen Astrazeneca der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe verhandelt.
Die Klägerin war am 5. März 2021 im Impfzentrum von Mainz mit dem Impfstoff Vaxzevria des britisch-schwedischen Herstellers Astrazeneca gegen das Coronavirus geimpft worden. Drei Tage später wurde bei der damals 40 Jahre alten Patientin ein Hörsturz mit Ertaubung auf dem rechten Ohr diagnostiziert. Die Klägerin ist überzeugt, sie habe einen Impfschaden erlitten und verklagte das Pharamunternehmen auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro.
Von dem Impfstoff seien unverhältnismäßige Gefahren ausgegangen und die Informationen über das Vakzin hätten nicht dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprochen. Um ihre finanziellen Ansprüche durchzusetzen, begehrt die Klägerin von Astrazeneca Auskunft über alle Erkenntnisse des Unternehmens, die für die Frage schädlicher Wirkungen des Vakzins von Bedeutung sein könnten.
Sicherheit der Patienten habe „höchste Priorität“
Astrazeneca hat die Vorwürfe und Ansprüche zurückgewiesen. Auf Anfrage wollte sich das Unternehmen nicht zu dem konkreten Fall äußern. Eine Unternehmenssprecherin sagte der F.A.Z., die Sicherheit der Parienten habe „höchste Priorität“. Sie bekundete „Mitgefühl mit denjenigen, die gesundheitliche Beschwerden gemeldet haben“. Weiter verwies sie auf die strengen Standards der Aufsichtsbehörden, um die Sicherheit von Impfstoffen zu gewährleisten. Astrazeneca sei „stolz auf die Rolle, die Vaxzevria für die Beendigung der globalen Pandemie gespielt hat“. Regierungen auf der ganzen Welt hätten diese Bemühungen anerkannt. Nach Darstellung der Sprecherin sind allein im ersten Coronajahr nach unabhängigen Schätzungen 6,5 Millionen Leben dank des milliardenfach verabreichten Impfstoffs gerettet worden.
Es ist das erste Mal, dass der BGH darüber verhandelt, unter welchen Voraussetzungen Hersteller von Corona-Impfstoffen wegen Impfschäden haften. In den unteren Instanzen sind bislang alle Kläger erfolglos geblieben, auch die Klägerin, die nun ihre Hoffnungen auf das höchste deutsche Zivilgericht setzt. Offizielle Zahlen dazu, wie viele Personen gegen Hersteller von Corona-Impfstoffen klagen, gibt es nicht. Nach Medienberichten, die auf Angaben von Anwälten beruhen, sollen es einige Hundert sein.
Impfschaden ist nicht gleich Impfschaden
Eine Abfrage der F.A.Z. unter den Landesversorgungsämtern hatte ergeben, dass diese bis Mitte des Jahres bundesweit 633 Corona-Impfschäden nach dem Infektionsschutzgesetz anerkannt haben, bei mehr als 14.000 Anträgen. Aus der behördlichen Anerkennung folgt nun aber nicht, dass es sich um einen Impfschaden handelt, für den der Hersteller des jeweiligen Vakzins haften muss. Darin mag man einen Wertungswiderspruch sehen, der nicht nur in manchen Juristen ein Störgefühl hinterlässt. Aber für Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeldzahlungen gegen Impfstoffhersteller müssen andere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein als für den Anspruch auf staatliche Entschädigung.
Für die Haftung der Hersteller kommt es entscheidend darauf an, ob die Vakzine „schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“. So steht es im Arzneimittelgesetz. Ob die schädlichen Wirkungen noch vertretbar sind oder nicht, ist durch eine Nutzen-Risiko-Abwägung zu ermitteln. Die Klägerin ist überzeugt, das Nutzen-Risiko-Verhältnis sei negativ. Deshalb müsse Astrazeneca haften.
Das Landgericht Mainz und das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kamen indes zu dem Ergebnis, der therapeutische Nutzen des Impfstoffs überwiege die schädlichen Wirkungen. Der BGH muss nun entscheiden, wer Recht hat. Dafür müssen die Richter des Sechsten Zivilsenats Rechtsfragen klären, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
OLG: Mit der Zulassung liegt ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vor
Eine wichtige Rolle in dem Rechtsstreit spielt die arzneimittelrechtiche Zulassung von Vaxzevria durch die Europäische Kommission. Die Brüsseler Behörde hatte dem Impfstoff im Oktober 2022 die unbedingte Zulassung erteilt; damit wurde die bedingte, außerordentliche Zulassung von Ende Januar 2021 bestätigt. Das OLG Koblenz hatte hervorgehoben, eine solche Entscheidung könne die EU-Kommission nur treffen, sofern ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis vorliege. Für die Gerichte folge daraus: Bei einem zugelassenen Impfstoff wie Vaxzevria ist automatisch davon auszugehen, dass der therapeutische Nutzen überwiegt.
Die Anwälte der Klägerin wollen den BGH hingen davon überzeugen, dass das OLG mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens eine umfassende eigenständige Bewertung hätte vornehmen müssen. Weil das nicht geschehen sei, habe das Gericht das Grundrecht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Vaxzevria wurde 2024 vom Markt genommen
Das OLG hatte hingegen darauf verwiesen, auch sämtliche Fachgremien seien zu dem Ergebnis gekommen, dass der medizinische Nutzen des Impfstoffs die Risiken überwiege – und zwar selbst, nachdem vereinzelte Fälle von ungewöhnlichen Blutgerinnseln gemeldet worden seien. 14 Tage beziehungsweise und einen Monat nach der Impfung der Klägerin waren wegen dieser Vorkommnisse Informationen und Impfempfehlungen zu dem Vakzin geändert worden; dessen überwiegender Nutzen wurde von den Fachgremien aber nicht in Frage gestellt.
Seit März 2024 ist Vaxzevria indes nicht mehr als Corona-Impfstoff erhältlich. Damit stellen sich kniffelige Fragen, auf welchen Zeitpunkt es für die Nutzen-Risiko-Bewertung ankommt. Die EU-Kommission hatte die Zulassung im vergangenen Frühjahr auf Antrag von Astrazenca widerrufen. Dazu teilte das Unternehmen auf Anfrage mit, die Nachfrage nach Vaxzevria sei zuletzt rückläufig gewesen, da inzwischen mehrere Varianten von Covid-19-Impfstoffen entwickelt worden seien.
Source: faz.net