Bundesgerichtshof: „Schäden durch Pandemien“ die Erlaubnis haben Ding der Unmöglichkeit werden

Stand: 05.11.2025 18:13 Uhr

Eine Reiseversicherung hatte „Schäden durch Pandemien“ von ihren Versicherungsleistungen ausgeschlossen. Die Verbraucherzentrale Bundesverband findet diese Formulierung missverständlich und klagte.

In dem Verfahren am Bundesgerichtshof in Karlsruhe ging es um eine Jahresreiseversicherung. Mit einer solchen Versicherung werden alle Reisen versichert, die im Zeitraum eines Jahres stattfinden. Die Versicherten erhalten ein ganzes Versicherungspaket, darin enthalten ist etwa eine Reiserücktrittsversicherung, Reisekrankenversicherung und eine Gepäckversicherung.

Der Haken: „Schäden durch Pandemien“ sind laut einer Klausel in den Vertragsbedingungen nicht versichert. Wer also in ein Land reist, in dem eine Pandemie herrscht und dadurch einen Schaden erleidet, erhält keine Versicherungsleistungen und profitiert damit nicht von der Reiseversicherung.

Verbraucherzentrale hält Klausel für intransparent

Der Verbraucherzentrale Bundesverband, ein Verein, der sich um die Rechte von Verbrauchern kümmert, findet: Diese Pandemieausschlussklausel ist zu ungenau. Für die Versicherten sei nicht klar genug, wann sie Geld von der Versicherung bekommen und wann nicht.

Die Versicherungsbedingungen definieren eine Pandemie zwar als „eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“. Aber das werfe noch mehr Fragen auf: Ab wie vielen Infektionen kann man von einer Ausbreitung sprechen? Wie viele Länder und Kontinente müssen betroffen sein?

BGH weist Klage ab

Vor dem Bundesgerichtshof hatte die Verbraucherzentrale mit ihrer Klage keinen Erfolg. Die Begründung: Der durchschnittliche Versicherte könne durchaus verstehen, was mit einer Pandemie gemeint ist. In ihrer Urteilsbegründung stellten die Richter auf den „Sprachgebrauch des täglichen Lebens“ ab. Daran gemessen mache die Klausel deutlich, dass es auf die weiträumige Verbreitung einer Krankheit über mehrere Länder und Kontinente ankomme und auf eine hohe Zahl von zeitgleich auftretenden Infektionen.

Dass es gerade nicht um kleinere, lokale Infektionsgeschehen gehe, werde auch deutlich, wenn man sich die anderen Ausschlussgründe anschaut: Dort werden „Großschadensereignisse“ mit akuten Gefahren für Leib und Leben der Versicherten genannt. Diese stellen für die Versicherung ein unkalkulierbares Risiko dar, dass diese ausschließen möchte. Dadurch werden die Versicherten auch nicht „unangemessen benachteiligt“. Die Versicherung muss ihre Pandemieausschlussklausel also nicht ändern.

AZ: BGH IV ZR 109/24

Source: tagesschau.de