Bundesgerichtshof: Polizei darf nicht sämtliche Chat-Nachrichten Vorlesung halten

Stand: 10.03.2026 • 17:57 Uhr

Ermittlungsbehörden müssen künftig höhere Anforderungen erfüllen, wenn sie bei Verdächtigen nicht nur neue, sondern auch alte Nachrichten lesen wollen.

Von Philip Raillon und Tobias Hinderks, ARD-Rechtsredaktion

Chat-Nachrichten, zum Beispiel bei WhatsApp oder Telegram, darf die Polizei in der Regel nur abgreifen, wenn ein Richter es anordnet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Ermittlungsmethode nun in einem aktuellen Beschluss rechtlich neu bewertet und damit Ermittlungsbefugnisse eingeschränkt.

„Diese Entscheidung ist sehr wichtig und relevant“, sagt Gül Pinar, Strafverteidigerin aus Hamburg und stellvertretende Vorsitzende im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltvereins.

Strengere Anforderungen für alte Chat-Nachrichten

Bislang galt die Auswertung von Chat-Nachrichten rechtlich als eine einfache Telekommunikationsüberwachung. Der BGH hält sie nun aber für eine sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung. Bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung schaltet sich die Polizei direkt auf das Handy des Verdächtigen und kann die dort geschriebenen Nachrichten mitlesen, bevor die Messenger-Dienste sie verschlüsseln. Die Ermittler können so die gängigen Verschlüsselungen umgehen und Nachrichten mitlesen.

Der aktuelle BGH-Beschluss hat ganz praktische Folgen für die Arbeit von Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Denn sie dürfen nur noch neue Chat-Nachrichten auswerten. Das sind Nachrichten, die der Verdächtige erst nach der Richteranordnung schreibt. Alte Nachrichten, die in den Wochen und Monaten vorher geschrieben wurden und noch auf dem Handy gespeichert sind, dürfen die Ermittler hingegen bei einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht beachten.

Strafverteidigerin: BGH-Beschluss für viele Fälle relevant

„Wir haben in letzter Zeit tausende Fälle gehabt, in denen die Polizei auch alte Nachrichten ausgewertet hat. Aus unserer Sicht war das immer ohne Rechtsgrundlage. Das ist so nun nicht mehr zulässig“, sagt Strafverteidigerin Pinar. Der Bundesgerichtshof habe damit das sogenannte IT-System-Grundrecht gestärkt.

Ermittlungsbehörden dürfen auf ältere Nachrichten jetzt nur noch zugreifen, wenn sie eine sogenannte Online-Durchsuchung beantragen und ein Richter diese anordnet. Dafür gelten aber strengere Anforderungen als für eine Telekommunikationsüberwachung. Eine Online-Durchsuchung ist nur bei bestimmten, besonders schweren Straftaten zulässig.

Landgericht Aurich muss Fall teilweise neu verhandeln

Im konkreten Fall, über den der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, hatte das Landgericht Aurich einen Mann zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt. Er soll in acht Fällen illegal mit Medikamenten gehandelt haben. Ein Ermittlungsrichter hatte angeordnet, dass das Handy des Mannes überwacht werden darf. Die Polizei hat dabei unter anderem alte Nachrichten aus dem Messenger-Dienst Telegram abgegriffen. Diese waren teils schon fünf Monate vor der richterlichen Anordnung geschrieben worden.

Die Auswertung dieser Nachrichten war rechtswidrig, entschied der Bundesgerichtshof. Die Polizei habe auch nicht die strengeren Anforderungen einer Online-Durchsuchung erfüllt, bei der sie alte Nachrichten hätte auswerten dürfen.

Deshalb durfte das Landgericht die Chatprotokolle nicht bei der Verurteilung des Angeklagten heranziehen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Aurich aus diesem Grund teilweise aufgehoben. Eine andere Kammer des Landgerichts muss nun neu prüfen, ob für eine Verurteilung genügend Beweise vorliegen – diesmal allerdings ohne die alten Chatnachrichten.

Aktenzeichen: 3 StR 495/25

Source: tagesschau.de