Bundesgerichtshof kippt Regel zu Vergleichsangeboten

Stand: 27.03.2026 • 14:45 Uhr

Bisher mussten Wohnungseigentümergemeinschaften vor der Beauftragung von Reparaturmaßnahmen Vergleichsangebote einholen. Diese Regel hat der Bundesgerichtshof nun gekippt – und die Eigenverantwortung der Eigentümer gestärkt.

„Wohnungseigentümergemeinschaft“ – schon in dem Wort stecken die Konflikte drin, die nicht selten ausbrechen, und zwar zwischen einzelnen Wohnungseigentümern und der Gemeinschaft. In Wuppertal gab es Streit in einer Eigentümergemeinschaft, zu der sechs Häuser gehören. Es ging dabei um die Frage, ob Vergleichsangebote von Handwerkern eingeholt werden müssen oder nicht.

Konkret wurden neue Fenster eingesetzt, eine Vordachverglasung ausgetauscht und Malerarbeiten durchgeführt. Wolfgang Faßbender ist einer der Eigentümer in der Gemeinschaft. Ihn stört, dass bei den Reparaturen an zwei Häusern nicht mehrere Handwerker angefragt und damit Preise nicht verglichen wurden. Er hatte Sorge, dass man versuche, ihn über den Tisch zu ziehen, so Faßbender.

Untere Gerichte verlangten bisher Vergleichsangebote

Mehrere Angebote von Handwerkern einholen – ja oder nein? Bisher haben viele Gerichte gefordert, dass es drei Vergleichsangebote geben muss, wenn die Reparaturkosten eine Bagatellgrenze von rund 3.000 Euro überschreiten.

Wolfgang Faßbender findet es wichtig, dass es diese Vergleichsangebote gibt. Er hat gegen die Eigentümergemeinschaft geklagt. Ihm ging es mit seiner Klage vor allem darum, „dass die Spielregeln bei der Ausschreibung eingehalten werden.“

Die alte Regel ist vom Tisch

Faßbenders Klage hatte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nun aber keinen Erfolg. Er hat in der Frage ein Grundsatzurteil gefällt – und das widerspricht deutlich dem, was untere Gerichte bisher entschieden haben. Wohnungseigentümer seien „vor der Beauftragung von Erhaltungsmaßnahmen nicht allgemein verpflichtet, mehrere Vergleichsangebote einzuholen.“

Dem Gesetz lasse sich eine Regel von drei Vergleichsangeboten nicht entnehmen, betonte Bettina Brückner, die Vorsitzende des 5. Zivilsenats, bei der Urteilsverkündung: „Eine solche schematische Betrachtungsweise würde der Vielgestaltigkeit der in Betracht kommenden Sanierungsmaßnahmen nicht gerecht werden und zudem das Ermessen der Wohnungseigentümer zu sehr einschränken“, erklärte Brückner.

Eigentümergemeinschaften können Preise selbst beurteilen

In der Regel könnten die Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer auch ohne Vergleichsangebote selbst beurteilen, ob ihnen eine geplante Maßnahme den geforderten Handwerkerpreis wert ist.

Gegen die Einholung mehrerer Vergleichsangebote könne zudem die Dringlichkeit der Maßnahme sprechen, so Senatsvorsitzende Brückner. Bei der Sanierung von Feuchtigkeitsschäden sei beispielsweise eine gewisse Eile geboten. Weitere Vergleichsangebote einzuholen, könne zu Verzögerungen und im Ergebnis dann zu höheren Kosten führen.

„Bekannt und bewährt“ ist in Ordnung

BGH-Richterin Bettina Brückner zählte bei der Urteilsverkündung weitere Argumente auf, die gegen eine Pflicht zu Vergleichsangeboten sprechen. So zum Beispiel, dass es in vielen Regionen nicht genügend Handwerks-Betriebe gibt. Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft einen Handwerker habe, der „bekannt und bewährt“ sei, dürfe sie sich an ihn halten.

Denn: „Haben die Wohnungseigentümer einmal ein Unternehmen gefunden, das zügig, fachgerecht und zugleich wirtschaftlich arbeitet, haben sie ein berechtigtes Interesse daran, einen solchen Vertragspartner zu halten und die Geschäftsbeziehungen dauerhaft zu festigen“, so Brückner. Der BGH betonte, dass es für eine Eigentümergemeinschaft viele Vorteile habe, wenn Handwerker ein Haus gut kennen und es mit ihnen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung gibt.

Der Bundesgerichtshof stärkt mit seinem Urteil die Eigenverantwortung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und wenn ein Angebot ungeeignet oder überteuert ist, kann sich ein einzelner Eigentümer auch weiterhin gegen die Gemeinschaft wehren – auch vor Gericht.

Source: tagesschau.de