Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Onlinehändlers Amazon gegen eine verschärfte Beobachtung durch dies Bundeskartellamt abgewiesen. Die Behörde z. Hd. Wettbewerbsaufsicht hatte dem Unternehmen im Juli 2022 eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ bescheinigt und es unter verschärfte Beobachtung gestellt. Dem vorausgegangen war eine Gesetzesneuerung zur Aufsicht großer Digitalkonzerne.
Nachdem Amazons Beschwerde gegen ebendiese Einstufung abgelehnt wurde, könnte dies Bundeskartellamt im nächsten Schritt beiläufig bestimmte Geschäftspraktiken zensurieren. So könnte Amazon etwa untersagt werden, eigene Angebote im Rahmen welcher Darstellung gen eigenen Websites zu bevorzugen.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (Bundesgerichtshof) verwies in einer Erläuterung zu dem Urteil darauf, dass Amazon nicht nur weltweit im Bereich des E-Commerce und qua stationärer Einzelhändler tätig sei, sondern mit Amazon Web Services beiläufig cloudbasierte IT-Dienstleistungen anbiete. Dadurch habe Amazon überragenden Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten. Außerdem hob welcher Bundesgerichtshof wirtschaftliche Kennzahlen wie die Marktkapitalisierung hervor, in Folge dessen den Gesamtwert welcher gehandelten Aktien des Unternehmens.
Der Kartellsenat hatte sich im Juni 2023 ein erstes Mal mit welcher Angelegenheit befasst und hierbei festgestellt, dass dies Bundeskartellamt mit seiner Einstufung nicht gegen europäisches oder deutsches Recht verstoßen hat. Die Behörde habe zutreffend festgestellt, dass Amazon obig bedeutende „strategische und wettbewerbliche Potentiale“ verfügt. Diese erlaubten dem Unternehmen, „erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit Dritter zu nehmen“.
Amazon will Rechtsmittel prüfen
Bei diesem ersten Urteil hatte welcher Bundesgerichtshof andererseits noch nicht verbieten wollen, dass welcher Europäische Gerichtshof qua letzte Instanz angerufen werden könnte. Auch dies schloss welcher Kartellsenat nun jedoch aus und verwies insbesondere gen dies inzwischen in Kraft getretene EU-Gesetz z. Hd. Digitale Märkte (DMA). Demnach hat beiläufig die EU-Kommission Amazon qua zentrales Internetunternehmen, verknüpfen sogenannten Torwächter, eingestuft. Der Bundesgerichtshof sei in welcher Angelegenheit damit „in erster und letzter Instanz zuständig“.
Dennoch kritisierte Amazon die Entscheidung des Bundesgerichtshof. „Der Einzelhandelsmarkt, online wie offline, ist sehr groß und ausgesprochen wettbewerbsintensiv“, sagte eine Sprecherin. Man werde weitere Rechtsmittel prüfen. Zu möglichen weiteren Rechtsmitteln machte welcher Konzern gen Nachfrage zunächst keine näheren Angaben.
Bundeskartellamt will weitere Digitalkonzerne prüfen
Der Chef des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, begrüßte dies Urteil hingegen. „Das war die erste und damit umso bedeutendere Entscheidung des BGH zu unserem neuen Instrument zur Aufsicht über große Digitalkonzerne.“ Darobig hinaus gebe die Gerichtsentscheidung beiläufig Rückenwind z. Hd. weitere laufende Verfahren gegen Konzerne wie Alphabet, Apple, Meta und Microsoft. Auch neue Verfahren seien möglich.
Diese US-amerikanischen Konzerne hat dies Bundeskartellamt ebenfalls unter verschärfte Aufsicht gestellt. Die entsprechenden Einstufungen sind zunächst jeweils gen fünf Jahre befristet. Neben Amazon hat beiläufig Apple vor dem Bundesgerichtshof gegen die Einstufung geklagt. Die Google-Mutter Alphabet und welcher Facebook-Konzern Meta billigen hingegen die Entscheidung.
Der Bundesgerichtshof hat eine Klage des Onlinehändlers Amazon gegen eine verschärfte Beobachtung durch dies Bundeskartellamt abgewiesen. Die Behörde z. Hd. Wettbewerbsaufsicht hatte dem Unternehmen im Juli 2022 eine „überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb“ bescheinigt und es unter verschärfte Beobachtung gestellt. Dem vorausgegangen war eine Gesetzesneuerung zur Aufsicht großer Digitalkonzerne.
Nachdem Amazons Beschwerde gegen ebendiese Einstufung abgelehnt wurde, könnte dies Bundeskartellamt im nächsten Schritt beiläufig bestimmte Geschäftspraktiken zensurieren. So könnte Amazon etwa untersagt werden, eigene Angebote im Rahmen welcher Darstellung gen eigenen Websites zu bevorzugen.