Bundesarbeitsgericht: Kopftuchverbot im Zusammenhang Sicherheitskontrollen am Flughafen unzulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine Frau bei der Arbeit als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen darf. Wird eine Bewerbung allein aus diesem Grund abgelehnt, liegt eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion vor, entschieden die Richter in Erfurt. Mit dem Urteil (8 AZR 49/25) bestätigte das Gericht seine bisherige Rechtsprechung.

Die obersten Arbeitsrichter haben bereits in mehreren Grundsatzurteilen zum Tragen eines Kopftuchs am Arbeitsplatz entschieden, dass ein pauschales Verbot oft eine unzulässige Diskriminierung wegen der Religion darstellt. In dem jetzt entschiedenen Fall hatte eine Bewerberin geklagt, die sich für eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben hatte.

Bewerbungsfoto als Auslöser

Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.

Das beklagte Unternehmen verwies darauf, die Absage sei wegen Lücken im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien Kopfbedeckungen nach einer Konzernbetriebsvereinbarung generell verboten. Als beliehene Sicherheitskräfte unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen außerdem einem staatlichen Neutralitätsgebot.

Dieser Argumentation folgte der Achte Senat nicht. Die Klägerin habe ausreichende Indizien für eine Benachteiligung wegen ihrer Religion vorgetragen. Diese Vermutung habe die Beklagte nicht widerlegen können. Das Nichttragen eines Kopftuchs sei keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als Luftsicherheitsassistentin, hieß es.

Entschädigung für Klägerin

Auch das Argument, religiöse Symbole könnten Konflikte an Kontrollstellen verschärfen, ließ das Gericht nicht gelten. Objektive Anhaltspunkte für vermehrte Konflikte durch kopftuchtragende Sicherheitsassistentinnen seien nicht ersichtlich.

Die Vorinstanzen hatten der Klägerin bereits recht gegeben und ihr eine Entschädigung von 3.500 Euro zugesprochen.

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