Müssen Mitglieder von Sportvereinen künftig Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge zahlen? Das Bundesfinanzministerium berät nach F.A.Z.-Informationen mit den Ländern über diese Frage. Das Thema ist politisch brisant, schließlich gibt es mehr als 85.000 Sportvereine mit etwa 29 Millionen Mitgliedern. Daher ist die Neigung in der Politik nicht allzu groß, sich mit dem komplexen Thema zu beschäftigen, das kaum auf große Zustimmung stoßen dürfte. Doch der Bundesfinanzhof sitzt den Finanzministern im Nacken. Das höchste Gericht für alle Steuerfälle hat gerade erst gegen die Finanzverwaltung entschieden – und das mit einer harten Rüge verbunden. Die Annahme der Finanzverwaltung, dass Mitgliederbeiträge nicht steuerbar seien, sei mit zwingend zu beachtenden Vorgaben des Unionsrechts nicht vereinbar. „Dass die Finanzverwaltung – auch nach über 15 Jahren – an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis weiter festhält, führt zu keiner anderen Beurteilung“, heißt es in dem vergangene Woche veröffentlichten Urteil.
Der entschiedene Fall ist speziell, weil hier ein Sportverein gegen die Finanzverwaltung geklagt hat, der unter die Mehrwertsteuer fallen will. Das ist für ihn finanziell interessant, weil er dann die gezahlte Mehrwertsteuer, die in bezogenen Leistungen steckt, sich vom Finanzamt zurückholen kann. Weil das Steuergeheimnis auch vor Gericht gilt, macht der BFH nur vergleichsweise grobe Angaben. Demnach war der Kläger ein eingetragener, gemeinnütziger Breitensportverein. Zu den bei ihm betriebenen Sportarten gehörten „Fußball, Schwimmen, Tischtennis, Gymnastik, Turnen, Völkerball, Laufen, Leichtathletik, Tanzen und Zumba“. Die Erste Herren-Fußballmannschaft sei innerhalb des Vereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geführt worden und habe im Streitjahr für ihre Heimspiele Eintrittsgelder eingenommen, heißt es.
Streit um die Vorsteuer landet vor Gericht
Der Kläger errichtete in den Jahren 2015 und 2016 einen Kunstrasenplatz. Wie hoch die Kosten und die ausgewiesene Umsatzsteuer im Streitjahr waren, lässt das Gericht offen. Es berichtete nur, dass im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Betriebsprüferin keinen Vorsteuerabzug aus den Rechnungen zuließ. Im anschließenden Klageverfahren gab das Finanzgericht der Klage nur in geringem Umfang statt. Der Bundesfinanzhof entschied nun, auch Tätigkeiten, die solche Vereine in ihrem ideellen Bereich erbringen, können nach der europäischen Richtlinie zu steuerbaren Leistungen führen. Weiter befand er: „Eventuell unerwünschte Folgen einer an der EuGH-Rechtsprechung ausgerichteten Betrachtung zur Steuerbarkeit der von Sportvereinen an ihre Mitglieder erbrachten Leistungen sind nicht durch ein Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu vermeiden, sondern naheliegenderweise dadurch, dass der nationale Gesetzgeber die für den Sportbereich bestehenden Regelungsmöglichkeiten zur Schaffung von Steuerbefreiungen . . . umsetzt.“
Eine Nachfrage beim Bundesfinanzministerium, was denn nun geplant sei, ergibt keine Klarheit: „Unabhängig von der aktuellen Entscheidung wird die umsatzsteuerliche Behandlung der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrags erbrachten Leistungen bereits seit einiger Zeit gemeinsam mit den Ländern geprüft“, heißt es im von Lars Klingbeil (SPD) geführten Haus ausweichend. Dabei gehe es auch um die Frage, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsregelung angepasst oder dem Gesetzgeber eine Anpassung vorgeschlagen werde. „Für das Bundesfinanzministerium ist klar, dass es eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine so weit wie irgend möglich zu vermeiden gilt.“ Die Förderung des Sports und des Ehrenamts sei der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen.
Deutlicher wird da der finanzpolitische Sprecher der Unionsfraktion: „Das ist eine Steuerbombe, die da gezündet wurde“, meint Fritz Güntzler. Das Bundesfinanzministerium müsse jetzt hier schnell Klarheit schaffen. Ansonsten sei jeder Schatzmeister verpflichtet, die Folgen des Urteils für seinen Verein zu prüfen. Das könnte erhebliche finanzielle Folgen haben. Die Finanzverwaltung dürfe das Urteil nicht einfach ignorieren.
Source: faz.net