Besteht erst einmal ein Architektenvertrag, sind regelhaft planungsunterstützende Leistungen weiter festzuhalten. Die Alternative dazu ist, den Architekten als Generalplaner zu beauftragen. Dann gehören nicht nur die Gebäudeplanung zum Leistungsumfang, sondern auch alle notwendigen Sonderfachplaner. Dazu gehören Statiker, Fachingenieure für die Haustechnik, Bodengrundgutachter, Akustiker, Schallschutzgutachter, Energieberater oder Landschaftsplaner.