Anleger zu tun sein warten: Raiffeisenbank kann Wirecard-Schaden schneller einklagen

Diese Entscheidung dürfte bei vielen Wirecard-Geschädigten für Verstimmung sorgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen, dass eine Bank ihre Klage gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY weiterführen darf, ohne auf den Ausgang des großen Wirecard-Musterverfahrens warten zu müssen. Pikant ist das, weil durch den Start des Kapitalanlegermusterverfahrens vor vier Jahren über 9200 Klagen von Wirecard-Aktionären mit einem Forderungsvolumen von 1,9 Milliarden Euro vor dem Landgericht München ausgesetzt wurden und sich seither in der Schwebe befinden.

Das kritisiert der Rechtsanwalt Marc Liebscher, der mit dem Rechtsanwalt Wolfgang Schirp den Wirecard-Musterkläger vertritt. Der F.A.Z. sagte Liebscher: „Die Wirecard-Anleger kriegen Steine statt Brot. Für sie entsteht der verheerende Eindruck, dass eine Bank schneller zum Ziel kommt, während sie warten müssen.“

Was haben die Wirecard-Wirtschaftsprüfer falsch gemacht?

Bei der Bank, deren Name die BGH-Pressemitteilung vom 5. März nicht nennt, handelt es sich dem Vernehmen nach um die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich. Sie hatte der Wirecard AG einen Kredit gegeben, bevor das einstige Dax-Unternehmen im Jahr 2020 in die Pleite stürzte. Nach der Wirecard-Insolvenz vor bald sechs Jahren verklagte das österreichische Kreditinstitut die damals für die Prüfung der Wirecard-Bilanzen zuständige Wirtschaftsprüfung EY auf Schadenersatz. Der Vorwurf: EY habe bei der Prüfung der Jahres- und Konzernabschlüsse der Wirecard AG in schwerwiegender Weise Pflichten verletzt. Die Landesbank kommentiert das nicht, weil es sich um ein laufendes Verfahren handelt. Auch EY kommentiert den BGH-Beschluss nicht.

Als das Kapitalanlegermusterverfahren im Wirecard-Komplex im Jahr 2022 startete, wurden nicht nur tausende Anlegerklagen ausgesetzt, sondern auch die Klage der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich. Die wehrte sich gegen die zeitraubende Aussetzung und bekam nun vom BGH Recht (Aktenzeichen III ZB 22/24). Sie darf also ihre Schadenersatzklage vor dem Landgericht München I weiterführen.

Hängepartie für Wirecard-Anleger

Nicht geklärt hat der aktuelle BGH-Beschluss vom 26. Februar die strittige Frage, ob der Bestätigungsvermerk eines Bilanzprüfers eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des Musterverfahrensgesetzes ist. Um diese Frage geht es auch im großen Kapitalanlegermusterverfahren. Das für das Musterverfahren zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hatte entschieden, dass Wirtschaftsprüfertestate nicht in das Musterverfahren gehören. Rechtskräftig ist dieser Teilmusterentscheid noch nicht. Klären muss das der BGH, wodurch sich die Hängepartie für die Wirecard-Anleger weiter in die Länge zieht. „Verspäteter Rechtsschutz ist kein Rechtsschutz“, warnt Anlegeranwalt Liebscher.

Wie geht es weiter mit dem Musterverfahren? Das Bayerische Oberste Landesgericht hat Ende Januar den Prozess insbesondere mit Blick auf den ehemaligen Wirecard-Chef Markus Braun um die Frage erweitert, ob das umstrittene Drittpartnergeschäft in den Wirecard-Bilanzen von 2014 bis 2018 falsch dargestellt wurde. Zahlreiche Erweiterungsanträge von Beigeladenen und dem Musterkläger hatte das Gericht schon abgelehnt, über andere muss es noch entscheiden.

Laut Rechtsanwalt Liebscher geht es zunächst vor allem darum, dem Gericht in 53 Punkten ausführlich zu begründen, was die Anleger rund um das Drittpartnergeschäft feststellen lassen wollen. Dafür hat der Senat den Klägern eine Frist bis Ende März gesetzt. „In den Begründungen geht es um wichtige Schnittstellenfragen, die nicht nur die Haftung von Markus Braun betreffen sondern auch die Wirtschaftsprüfung EY“, sagt Liebscher. Das sei wichtig, weil die Haftung von Braun ökonomisch kaum ins Gewicht falle. Von wirtschaftlicher Bedeutung seien hauptsächlich Ansprüche gegen EY.

Die rechtlichen Argumente zur mutmaßlich falschen Bilanzierung des Wirecard-Drittpartnergeschäfts und dessen anstandslose Testierung durch EY könnten laut Liebscher auch für die ursprünglichen Schadenersatzklagen ins Feld geführt werden, falls der BGH die Entscheidung bestätigten sollte, dass Bilanztestate im Musterverfahren nicht statthaft seien. Wann der BGH entscheidet, ist nicht absehbar.

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